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OLG Köln Urteil vom 23.03.2023 - 10 U 89/21

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 14 O 330/20 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 33.429,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.02.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten Y. Q. vom 00.00.0000 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte diesem gegenüber nicht nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.00.0000 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Werttransporter ereignet hat.

Am Unfalltag befuhr der seinerzeit bei der E. R. C. O. GmbH (im Folgenden kurz: E.) - einem Mitgliedsunternehmen der Klägerin - beschäftigte Versicherte der Klägerin, der Zeuge Q., mit einem Wert...

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