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OLG Köln Urteil vom 22.12.2005 - 8 U 30/02

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.11.2001; Aktenzeichen 4 O 672/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen IX ZR 6/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.11.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 4 O 672/00 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294.235,34 EUR (= 575.474,30 DM) nebst 4 % Zinsen aus 256.856,16 EUR (= 502.367 DM) seit dem 27.4.2000 und aus 37.379,18 EUR seit dem 30.10.2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Folgeschaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der gemäß Vorstehendem zu leistende Schadensersatzbetrag für die Klägerin steuerpflichtig ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Beklagte jene der ersten Instanz und 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Klägerin 10 % der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, der steuerberatend für sie tätig war und ist, auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie "B.-Straße ..." in L. in Anspruch.

Gegenstand des Unternehmens der 1996 ins Handelsregister eingetragenen Klägerin ist der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien aller Art sowie die Bebauung dieser Immobilien. Alleingesellschafter der Klägerin ist ihr Geschäftsführ...

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