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OLG Köln Urteil vom 22.06.2004 - 3 U 8/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Massenbeförderung von Paketen ohne Transportwegkontrolle

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinbarung einer Massenbeförderung ohne Transportwegkontrolle in den allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Paketbeförderungsunternehmens stellt keine Leistungsbeschreibung sondern vielmehr eine i.S.d. § 449 HGB unwirksame Änderung des Sorgfaltsmaßstabes des § 426 HGB dar.

2. Die für Briefe und briefähnliche Sendungen geltenden Regelungen können nicht auf die Beförderung von Paketen im postalischen Massenverkehr übertragen werden.

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 86 O 20/03)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen I ZR 103/04)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.12.2003 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Köln (86 O 20/03) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht als Transportversicherer der Fa. T & L Computertechnik GmbH in C (nachfolgend: VN) aus übergegangenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche ggü. der Beklagten mit der Behauptung geltend, diese habe im Rahmen der ihr erteilten Transportaufträge den Verlust von Paketen mit Computerteilen im Netto-Gesamtwert von 5.788,32 Euro zu vertreten, die ihr am 6.5., 7.5. und 23.5.2002 sowie am 27.6.2002 übergeben worden seien.

Das LG hat der Schadensersatzklage in vollem Umfange stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.788,32 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2002 zu zahlen. Hierbei hat das LG seine Entscheidung nach durchgeführter Beweisaufnahme im wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärungen ihre...

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