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OLG Köln Urteil vom 21.12.2005 - 11 U 46/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 31.01.2005; Aktenzeichen 15 O 641/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln vom 31.1.2005 (15 O 641/05) dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt wird, an den Kläger 8.170,93 EUR nebst Zinsen seit dem 6.8.2004 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Die Kosten der Streithelferin tragen der Kläger zu 28 % und die Streithelferin zu 72 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen Lieferung nach seiner Behauptung mangelhafter Bodenfliesen in Anspruch. Er verlangt den Ersatz von Aufwendungen für Ersatzfliesen nebst Frachtkostenpauschale sowie Erstattung der Aufwendungen für die Neuverlegung der Fliesen. Das LG hat der Klage i.H.v. 8.966,19 EUR stattgegeben, wobei es Ersatz für die Neuverlegung der Fliesen i.H.v. 2.500 EUR zuerkannt hat.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen und die Akten 15 OH 8/03 LG Köln Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Das LG hat dem Kläger dem Grunde nach zu Recht Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB zuerkannt. Die gelieferten Fliesen weisen - was die Beklagte in der Berufung nicht mehr...

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