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OLG Köln Urteil vom 21.11.2002 - 8 U 44/02

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Tenor

1. Im Rahmen eines umfassenden Steuerberatungsmandats hat der Steuerberater die Pflicht, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu wahren, ihn umfassend steuerlich zu beraten, dabei den relativ sichersten Weg aufzuzeigen und ihn vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht des Steuerberaters beinhaltet, dass eine Auskunft oder ein Rat richtig sein muss. Bestehende Erkenntnisquellen müssen genutzt werden und wenn diese keinen hinlänglich sicheren Schluss zulassen, muss der Steuerberater bei seiner Auskunft oder Empfehlung deutlich machen, dass er nichts als eine unbestätigte Meinung zu der Frage bieten kann. Er hat insbesondere auf offene Rechtsprechung zu der ihm gestellten Frage und auf eine von seiner Auffassung abweichenden Praxis der Finanzverwaltung hinzuweisen.

2. Veräußert der Auftraggeber ein Grundstück, nachdem der Steuerberater die Veräußerung zum beabsichtigten Zeitpunkt – fehlerhaft – als steuerlich unschädlich bezeichnet hat, greifen zugunsten des Auftraggebers die Grundsätze des Anscheinsbeweises, wenn er unter wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten nicht zu einer Veräußerung gezwungen war und er bei einer späteren Veräußerung einen der angefallenen Steuerlast entsprechenden höheren, steuerfreien Gewinn erzielt hätte.

3. Die Schadensabwendungs- und Minderungspflicht des Auftraggebers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gebietet es, gegen einen nachteiligen Steuer- oder Einspruchsbescheid des Finanzamtes Rechtsmittel einzulegen, wenn das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist auf die Rechtslage bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen abzustellen. Ist die Rechtsprechung zu dem Zeitpunkt ungeklärt und sind Tendenzen nicht eindeutig absehbar, ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu ...

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