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OLG Köln Urteil vom 20.06.2000 - 22 U 215/99

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.08.1999; Aktenzeichen 5 O 265/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2003; Aktenzeichen II ZR 227/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.8.1999 – 5 O 265/98 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin, geschieden und hat zwei erwachsene Söhne. Im Jahre 1993 investierte sie bei einem Jahreseinkommen in Höhe von 58.000,– DM in ein sog. Treuhandmodell. Hierzu gab die Klägerin gegenüber der inzwischen in Konkurs gefallenen A. GmbH (A.) mit Sitz in H. ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages ab und bevollmächtigte diese, einen näher bezeichneten Miteigentumsanteil sowie damit verbundenes Sondereigentum in Form der Wohnung Nr. .. im Haus P.straße … in B. sowie einer Garage von der Firma A. und F. GmbH & Co. KG in H. zu erwerben. Ferner bevollmächtigte die Klägerin die A., die im Rahmen des Treuhandgeschäfts erforderlichen schuldrechtlichen Verträge abzuschließen. Wegen der Einzelheiten des am 4.6.1993 vor Notar Dr. K. W. in E. beurkundeten Angebots und der genannten Vollmachten wird auf die Anlage K 5 (Bl. 12 ff. d. Anlagenhefters) Bezug genommen.

Ebenfalls am 4.6.1993 beantragte die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Annuitätendarlehen zur Finanzierung des geplanten Erwe...

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