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OLG Köln Urteil vom 19.12.2003 - 6 U 86/03

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen 84 O 85/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2007; Aktenzeichen I ZR 22/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5.6.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 85/02 - teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weiter untersagt, in Deutschland Haselnuss-Pralinen mit der Bezeichnung "...", wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 600.000 EUR und im Übrigen 120 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Hersteller von Süßwaren. Die Klägerin vertreibt seit Jahren die, eine Praline in Kugelform, deren Äußeres aus einer mit brauner Schokolade überzogenen Nussschicht besteht. Seit 1983 hat die Klägerin ca. 10 Mrd. Pralinen verkauft, der Jahresumsatz ab 1996/97 beträgt jeweils über 100 Mio. DM. Die Klägerin ist u.a. Inhaberin der farbigen, dreidimensionalen Marke Nr. 397 35 468, angemeldet am 26.7.1997 und als verkehrsdurchgesetzte Marke am 7.8.2001 eingetragen, welche die unverpackte Praline zum Gegenstand hat.

Die Beklag...

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