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OLG Köln Urteil vom 18.11.2022 - 6 U 57/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Verteilungsplan der GEMA als Bestandteil eines mit dem Verleger geschlossenen Beteiligungsvertrages unterliegt der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB; es handelt sich bei den Bestimmungen zur Verlagsbeteiligung auch nicht um Preisvereinbarungen im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB.

2. Verteilungspläne bis 2016, die eine prozentuale Beteiligung der Verleger vorsahen, wenn von einem Verlagsvertrag umfasste Werke als verlegt angemeldet worden waren und hierzu niemand widersprochen hat, waren mit wesentlichen Grundgedanken des § 7 S. 1 Urheberwahrnehmungsgesetz (jetzt § 27 Abs. 1, S. 1 VGG) unvereinbar.

3. Das gilt nicht nur für die Verteilung von Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, sondern auch für Ausschüttungen auf Nutzungsrechte, weil Verlage auch dann beteiligt wurden, wenn der Musikurheber vor der Rechteeinräumung an den Verlag bereits einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA geschlossen und dieser seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hatte.

4. Die bis 2016 erfolgte Verlagsbeteiligung kann auch nicht auf Gewohnheitsrecht gestützt werden.

 

Normenkette

BGB § 1. Alt, §§ 307, 812 Abs. 1 S. 1; UrhwahrnG § 7 S. 1; VGG § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 252/19)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2022 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 252/19 - wird zurückgewiesen. Klarstellend wird in Abänderung des Tenors der angefochtenen Entscheidung zu Ziff. 2.a) festgestellt, dass sich die Widerklage auch insoweit erledigt hat, d.h. in Höhe von 3.631,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.05.2020 sowie aus 4.545,80 EUR für die Zeit seit dem 19.05.2020 bis zum 28.02.2021.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin a...

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