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OLG Köln Urteil vom 18.05.2001 - 6 U 203/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krimskoye

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Durchsetzung der Ausstattung eines Produktes (hier: Krimsekt) i.S.v. § 4 Nr. 2 MarkenG „innerhalb der beteiligten Verkehrskreise” erfordert nicht, dass praktisch jedes Mitglied dieser Kreise in ihr einen Herkunftshinweis erblickt. Es reicht hierzu ein nicht unerheblicher teil der angesprochenen Verkehrskreise; welcher Zuordnungsgrad alsdann erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einem Massenprodukt reicht ein Durchsetzungsgrad von etwa 50 % nicht aus.

2. Ist eine Produktausstattung im Kollisionszeitpunkt erst vier Jahre im Markt und hat die klagende Anbieterin zu ihrer Marktstellung und zu den Marktverhältnissen nichts vorgetragen, kommt eine Beweiserhebung durch Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zu der pauschalen Behauptung, das Produkt genieße Verkehrsgeltung, nicht in Betracht.

3. Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für die verkehrsbekannte Gestaltung eines Krimsektes unter dem Blickwinkel der betrieblichen Herkunftstäuschung.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 21; MarkenG §§ 4, 8, 14

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 46/00)

 

Tenor

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.9.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 46/00 – und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 50.000 DM und hinsichtlich des Kostenerstattu...

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