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OLG Köln Urteil vom 17.09.2003 - 13 U 183/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anlageberatung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei entspr. Risikoaufklärung ist die Bank auch dann nicht verpflichtet, dem Anleger von einer risikoreichen Umschichtung einer Kapitalanlage (hier: festverzinsliche Inhaberschuldverschreibung im Wert von 500.000 DM in Dachfonds) abzuraten, wenn sie weiß, dass der Anleger auf die Kapitalerträgnisse zur Aufbesserung seiner geringen Rente angewiesen ist.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 19.11.2002; Aktenzeichen 3 O 429/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.11.2002 – 3 O 429/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen G., wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Klägerin und ihr Ehemann veräußerten im Jahre 1999 eine Inhaberschuldverschreibung im Werte von 500.000 DM und erwarben stattdessen Anteile am Dachfonds D.-Struktur: Wachstum. Vorausgegangen waren Gespräche mit dem Beklagten zu 2), der als Anlageberater bei der Beklagten zu 1) tätig ist. Nach weiteren Gesprächen mit dem Beklagten zu 2) verkauften sie im Februar 2000 einen Teil der Anteile wieder und erwarben Anteile an den Fonds D.-Struktur: Chance und D.-Technologie TF. Im März 2001 veräußerten sie sämtliche Fondsanteile und erzielten hierbei einen Erlös von insgesamt 357.288,77 DM.

Hinsichtlich des Sach- und Streits...

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