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OLG Köln Urteil vom 17.08.2006 - 18 U 139/01

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 26.04.2001; Aktenzeichen 22 O 606/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Landgerichts Köln vom 26.4.2001, 22 O 606/00, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - begrenzt auf eine Haftungssumme von 1.022.583,70 € - den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der Beratung durch die Beklagte über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 mit der G & H AG, M, abgeschlossen hat.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Partnerschaftsgesellschaft wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung durch ihren Partner Rechtsanwalt Dr. L in Anspruch, weil dieser den Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand der G & H AG nicht zutreffend über eine fehlende Absicherung von Pensionsansprüchen im Falle der Insolvenz der G & H AG informiert habe.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des streitigen Parteivorbringens, der Anträge der Parteien und des Verfahrens in erster und zweiter Instanz bis zum Urteil des Senats vom 24.1.2002 wird auf den Tatbestand des genannten Urteils des Senats Bezug genommen.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte der Senat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für sämtliche dem Kläger entstehenden finanziellen Nachteile - be...

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