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OLG Köln Urteil vom 16.09.1981 - 17 U 11/81

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.02.1981; Aktenzeichen II ZR 85/80)

LG Köln (Urteil vom 19.03.1980; Aktenzeichen 17 U 75/79)

LG Köln (Urteil vom 13.08.1979; Aktenzeichen 74 O 23/79)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August 1979 (74 O 23/79) wird zurückgewiesen, soweit das Urteil nicht durch das Urteil des Senats vom 19. März 1980 (17 U 75/79) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1981 (II ZR 85/80) bereits rechtskräftig geändert ist.

Unter klarstellender Berücksichtigung dieser Änderungen und ändernd im Kostenpunkt wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.592,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August 1976 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreit in erster Instanz 77,8 %, von denen der Berufungsinstanz 36,6 % und von den Kosten des Revisionsrechtszuges 44,5 % zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.700,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können die ihnen obliegenden Sicherheitsleistungen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank, Volksbank oder öffentlicher Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger trat am 1. Juli 1929 als Angestellter in das Bauunternehmen F. u. A. L. GmbH in M. ein und w...

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