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OLG Köln Urteil vom 15.07.2010 - 6 W 93/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Festivalplaner"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bezeichnung "Festivalplaner" für ein Print- und Online-Magazin, das seinen Nutzern als Terminplaner für den Besuch von Musikfestivals dienen kann, fehlt von Hause aus jede markenrechtliche Unterscheidungskraft, so dass sie Verkehrsgeltung als Benutzungsmarke nur erwerben kann, wenn der Verkehr darin fast einhellig den Hinweis auf einen bestimmten Verlag erkennt.

2. Ein Titelschutz bleibt in diesem Fall möglich, doch liegt noch keine rechtsverletzende, vom Titelinhaber zu untersagende Benutzung vor, wenn der Begriff "Festivalplaner" beschreibend für den Inhalt und die Zweckbestimmung eines redaktionellen Beitrags auf einer fremden Internetseite verwendet wird.

Der in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangene Beschluss ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.

 

Normenkette

MarkenG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2-3, § 23 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen 33 O 174/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des LG Köln vom 9.6.2010 - 33 O 174/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin gibt - nach ihren Angaben seit 1999 in einer Druckauflage von 500.000 Exemplaren - das Musikmagazin "Festivalplaner" heraus, dessen Inhalt sie unter der Domain "festivalplaner. de" auch online aufbereitet. Sie nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch, weil diese im Zusammenhang mit einem Beitrag auf ihrer Internetseite den Begriff "Festivalplaner" verwendet. Sie hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt werden soll, im ...

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