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OLG Köln Urteil vom 15.06.1998 - 19 U 279/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 2204 Abs. 2 BGB wird der Auseinandersetzungsplan vom Testamentsvollstrecker aufgestellt und für verbindlich erklärt; vor seiner Ausführung sind die Erben zu hören.

2. Mit seinem erstmals im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag will der Kläger festgestellt wissen, daß der Auseinandersetzungsplan unwirksam ist. Das ist ein Wechsel im Streitgegenstand und damit eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO.

 

Normenkette

BGB § 2204; ZPO § 263

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 22.10.1998; Aktenzeichen 20 O 363/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LandgE.ts Köln vom 22.10.1998 – 20 O 363/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,– DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger, Mitglied einer Erbengemeinschaft, die außer dem Kläger aus seinen Brüdern H., K. und E. besteht, begehrt von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker den Entwurf eines Auseinandersetzungsplans.

Der Beklagte hatte unter dem 20.5.1996 einen Auseinandersetzungsplan erstellt, in dem er in Anlehnung an ein von ihm eingeholtes Rechtsgutachten den Miterben F. J. und E. H. je 3/8, den Brüdern H. und K. je 1/8 des Nachlasses zugewiesen hatte. Mit diesem Plan erklärte sich der Kläger einverstanden, nicht aber K. H., der nun Pflichtteilsansprüche geltend machte. Daraufhin erstellte der Beklagte unter dem 25.11.1996 einen weiteren Auseinandersetzungsplan, in er folg...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2204 Auseinandersetzung unter Miterben

  (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.  (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu ...

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