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OLG Köln Urteil vom 14.12.1999 - 15 U 79/99 (veröffentlicht am 14.12.1999)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Oder-Konten im Erbfall

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Girokonto auf den Namen beider Ehegatten als Oder-Konto geführt, spricht eine Vermutung nach § 430 BGB zugunsten einer hälftigen Beteiligung beider am Guthaben zum Zeitpunkt des Versterbens des einen Gatten. Für Oder-Wertpapier-Depotkonten gilt dies nicht, auch nicht vor § 742 BGB. Hier ist vom Überlebenden erforderlichenfalls entsprechender Beweis zu führen.

 

Normenkette

BGB §§ 430, 742

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 440/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. März 1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 440/97 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 195.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die zweite Ehefrau, die Beklagte die Tochter aus der ersten Ehe des am 9.11.1995 verstorbenen Herrn E.G.. Der Erblasser war mit der Klägerin sei 1988 verheiratet gewesen. Die Eheleute hatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Am 9.2.1989 hatten die Eheleute G. einen Erbvertrag geschlossen, durch den die Parteien je zur Hälfte zu Erbinnen nach Herrn G. bestimmt wurden. Zugunsten der Klägerin war ein Vorausvermächtnis ausgesetzt, wonach ihr nach dem Tode ihres Ehemannes der gesamte Hausrat und alle persönlichen Gebrauchsgegenstände ohne Anrechnung auf den Erbteil zufallen sollten. Für ...

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