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OLG Köln Urteil vom 14.03.2014 - 6 U 210/12

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.10.2012; Aktenzeichen 28 O 391/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.06.2015; Aktenzeichen I ZR 75/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 24.10.2012 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 391/11 -abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 800 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 2.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen;

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag von 2.380,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2011 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen verfügen als Tonträgerhersteller über ausschließliche Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Sie nehmen den Beklagten als angeblichen Inhaber des Internetanschlusses in Anspruch, von dem aus nach Recherchen der Q am 0.0.200000 um 15:04:56 Uhr mittels einer Tauschbörsen-Software 2.200 Audiodateien zum Download verfügbar gehalten worden sein sollen.

Die Staatsanwaltschaft München I leitete wegen dieser und anderer von den Klägerinnen angezeigt...

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