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OLG Köln Urteil vom 13.08.2015 - 8 U 67/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht. Die zur Haftung des Aufsichtspflichtigen entwickelten Kriterien können herangezogen werden.

2. Eine Pflegemutter kann für sich nicht den Sorgfaltsmaßstab für eigene Angelegenheiten in Anspruch nehmen.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 07.11.2014; Aktenzeichen 15 O 74/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.11.2014 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Bonn - 15 O 74/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.1. Die am XX. XX. 2010 geborene Klägerin macht Ansprüche wegen eines Unfallereignisses geltend, das sich am 4.7.2011 auf dem Hausgrundstück der Beklagten ereignete. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester T in der Obhut des Jugendamtes H. Dieses brachte beide Kinder bis zum 10.10.2010 und nach Scheitern einer Mutter-Kind-Maßnahme erneut ab dem 25.11.2010 bis zum vorgenannten Unfall bei der Beklagten unter, die als Bereitschaftspflegerin tätig ist. Am Unfalltag befanden sich die Beklagte, deren damals 19-jährige Tochter T2 sowie die zu diesem Zeitpunkt 8 kg schwere Klägerin und deren Zwillingsschwester im Garten. Dort verfügte die Beklagte auch über einen Pool, der mit einer Tiefe von 105cm mit Wasser gefüllt war und einen Durchmesser von etwa drei Meter aufwies. Die Höhe der Poolwand betrug etwa 93c...

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