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OLG Köln Urteil vom 13.02.2008 - 5 U 65/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der privaten Krankentagegeldversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Von bedingungsgemäßer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist nicht auszugehen, wenn zwar eine psychische Erkrankung besteht, diese wegen Mobbings aber quasi arbeitsplatzbezogen ist und der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, seinen Beruf an einem anderen Arbeitsplatz auszuüben.

 

Normenkette

AVB §§ 1, 1 Nrn. 1-2, § 15b

 

Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 16.03.2005; Aktenzeichen 23 O 287/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2005 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 287/03 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherung Nr. xxxx1 nicht wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1977 als angestellte Gymnasiallehrerin in der Sekundarstufe 1 für die Fächer Chemie und Mathematik berufstätig. Sie unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Anfang April 2002 erlitt sie am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch und begab sich in allgemeinärztliche und psychiatrische ambulante Behandlung. Sie wurde im Wesentlichen wegen "reaktiver Depression nach jahrelangem Mob...

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