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OLG Köln Urteil vom 12.12.2007 - 5 U 173/06

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen 23 O 418/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2010; Aktenzeichen IV ZR 259/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.8.2006 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 418/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger - damals zugelassener Rechtsanwalt - trat mit Wirkung zum 1.11.1980 einem zwischen dem H. Anwaltsverein e.V., dessen Mitglied der Kläger war und weiterhin ist, und der Beklagten geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag bei. Vertragsgegenstand sind 2 Krankentagegeldversicherungen (100 DM pro Tag ab dem 8. Tag für 721 Tage sowie 100 DM pro Tag ab dem 29. Tag für 700 Tage) sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung (100 DM pro Tag). Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Bedingungen der Gruppenversicherung für die Krankentagegeldversicherung (Allgemeiner Teil - AVB-G; GA 67 ff.) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung für die Krankentagegeldversicherung (Tarif - AVB-GT2; GA 74 ff.). Der Kläger betrieb als Einzelanwalt eine Rechtsanwaltspraxis in S.. Seit dem 20.8.2002 ist er nicht mehr als Anwalt zugelassen. Die Kanzlei wurde zunächst von Rechtsanwalt C. und ab 1.4.2003 von Rechtsanwalt N. abgewickelt. Der Kläger ist seit dem 4.9.2003 arbeitsunfähig krank geschrieben. Die Beklagte erbrachte die vertragsgemäßen Leistungen bis zum 30.1.2004, wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung unter Aussparung des Zeitraumes vom 12.12....

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