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OLG Köln Urteil vom 12.09.2005 - 16 U 36/05

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Leitsatz (amtlich)

Bei einem Verkehrsunfall eines inländischen Verkehrsteilnehmers im Ausland ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen, wenn der Geschädigte Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer erhebt.

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Aktenzeichen 8 C 545/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen VI ZR 200/05)

BGH (Beschluss vom 26.09.2006; Aktenzeichen VI ZR 200/05)

 

Tenor

Die Klage ist zulässig.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(gemäß § 540 ZPO):

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte, die niederländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.12.2003 in den Niederlanden auf der A 76 zwischen Maastricht und Aachen ereignete.

Das AG hat die Klage mit Urt. v. 27.4.2005, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abgewiesen.

Gegen das ihm am 28.4.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Rechtsauffassung, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1b EuGVVO ergebe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des AG Aachen vom 27.4.2005 zu verurteilen, an ihn 3.098,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II. Die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage liegen vor, da die Parteien über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte streiten.

Entgegen der Rechtsauffassung des AG ist die internationale Zustän...

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