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OLG Köln Urteil vom 11.05.2004 - 22 U 190/03

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Leitsatz (amtlich)

Der mit der Ermittlung des Restwertes eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, hierzu auch Angebote aus einem dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglichen Sondermarkt der Verwertungsbetriebe und Restwertehändler oder von Anbietern der elektronischen Restwertebörsen einzuholen.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 29.10.2003; Aktenzeichen 11 O 267/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen - 11 O 267/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den beklagten Sachverständigen wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte war im Januar 2003 als Kfz-Sachverständiger in die Regulierung eines Unfallschadens eingeschaltet. Er bewertete den Restwert eines unfallbeschädigten Porsche 911 Carrera 4 mit 20.448,28 Euro (22.000 Euro brutto). Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden, nachdem der Eigentümer das Fahrzeug nach Kenntnisnahme von dem Gutachten am 27.1.2003 für 22.000 Euro verkauft hatte.

Die Klägerin hält den im Gutachten angegebenen Restwert für zu niedrig angesetzt und beanstandet insoweit, dass der Beklagte bei der Schätzung des Restwertes nicht den überregionalen Markt und die Restwertebörse des Internets berücksichtigt habe. Danach wäre, wie ihre eigenen Recherchen ergeben hätten, ein Restwert von 30.000 Euro erzielbar gewesen. Wegen des ihrer Meinung nach mangelhaften Gutachtens macht die Klägerin gegen den Beklagten Schadensersat...

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  Leitsatz (amtlich) ›Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den ...

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