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OLG Köln Urteil vom 10.07.2020 - 1 U 3/20

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 49/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.03.2021; Aktenzeichen IX ZR 152/20)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2019 - 17 O 49/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. 1. Mit Mietvertrag vom 14. August 2017 (Anlage K 1, Blatt 7 ff der Akte) vermietete die Klägerin an die A GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) das ehemalige Wasserwerk in der B 24 in C. In dem bis zum 15. August 2027 befristeten Vertrag vereinbarten die Vertragsparteien eine monatlich bis spätestens zum 3. eines Monats im Voraus zu zahlende Brutto-Gesamtmiete in Höhe von 74.109,27 EUR (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 des Vertrages, Blatt 7 ff der Akte, dort Blatt 9). Durch Beschluss vom 1. Juni 2018 eröffnete das Amtsgericht Bonn - 99 IN 48/18 - um 8:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter (Anlage K 2, Blatt 20 ff der Akte). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 erklärte der Beklagte der Klägerin gegenüber unter Hinweis auf § 109 Abs. 1 InsO die Kündigung (Anlage K 3, Blatt 24 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Datum ließ die Klägerin ihrerseits fruchtlos rückständige Miete für den Monat Juni 2018 in Höhe von 74.389,55 EUR als Massev...

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