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OLG Köln Urteil vom 10.01.1991 - 7 U 87/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschädigung. Amtshaftung. Miete

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anmietung oder Entleihe von Räumlichkeiten durch einen Träger öffentlicher Verwaltung ist ein sogenanntes fiskalisches Hilfsgeschäft, das stets privatrechtlichen Regeln folgt, auch wenn in den Räumen eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird.

2. Beschädigt ein Beamter eine von seiner Dienststelle angemietete oder entliehene Sache, so beurteilen sich die Ansprüche des Eigentümers allein nach Privatrecht, unabhängig davon, ob die schädigende Handlung dem hoheitlichen oder dem privatrechtlichen Wirkungskreis des Beamten zuzuordnen ist.

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB §§ 839, 31, 89, 831

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 25.04.1990; Aktenzeichen 1 O 32/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 1990 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 32/90 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht der Gastwirtin M. O. geltend. Diese stellt der Klägerin seit Jahren für die Durchführung von Wahlen einen Raum ihrer Gaststätte als Wahlraum zur Verfügung. Nach den Bundestagswahlen vom 25.1.1987 ließ sie den Raum neu tapezieren, weil die alte Fototapete angeblich beschädigt worden war. Zur Erstattung der entstandenen Kosten sind weder die Klägerin noch die Beklagte bereit. Die Klägerin ist der Ansicht, für das Handeln des Wahlvorstandes sei die Beklagte verantwortlich. Sie hat sich die Ansprüche der Gastwirtin abtreten lassen. Sie behauptet, der Wahlvorsteher habe die Tapete im Anschluß an die Wahl beim Entfernen der mit Klebezetteln an der Wand befestigten Wahlhinweise (Wahlbekanntmachung und Musterstimm...

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