Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragserfüllungsbürgschaft, Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB in der Sicherungsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Klausel in einer formularmäßigen Sicherungsvereinbarung zwischen den Parteien eines Bauvertrages, nach der der Klauseladressat dem Klauselverwender eine Vertragserfüllungsbürgschaft stellen soll, in der der Bürge auf die Einrede des § 768 BGB verzichtet, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Verzicht unter dem Vorbehalt stehen soll, dass die Einrede nicht den Bestand der Hauptforderung oder ihre Verjährung betrifft.
2. Ob die Klausel deshalb insgesamt unwirksam ist, also auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft an sich, oder nur hinsichtlich der Verzichts auf die Einrede des § 768 BGB, erscheint zweifelhaft. Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abbedingung des § 768 BGB in einer Sicherungsvereinbarung nicht vorliegt, ist diese nach den Grundsätzen, die der BGH für die Fälle der unwirksamen Vereinbarung der Pflicht zum Stellen einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern aufgestellt hat (Urt. v. 4.7.2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229), jedenfalls dahin ergänzend auszulegen, dass eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft ohne Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB Bürgschaft zu stellen ist.
Normenkette
BGB §§ 307, 768
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen 18 O 617/06) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 22.6.2007 (18 O 617/06) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistleistung i.H.v. 110 % des vo...