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OLG Köln Urteil vom 08.11.2019 - 6 U 187/18

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Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 421/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.08.2021; Aktenzeichen III ZR 189/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.09.2018, Az. 19 O 421/17, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.415,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers aus den von der A AG abgeschlossenen Kaufverträgen vom 03.08.2012, 29.08.201, 22.04.2013 und 13.06.2013 sowie den von der A AG erhaltenen Eigentumsurkunden - bezüglich des Erwerbs von 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2012, Forstanlage Moravia, Lepanto, Provincia Puntarenas, Nicoy, Costa Rice, Baum-Nr. 5201-5300, 50 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 1996, Forstanlage Finca Samara I, Lote 1, Nicoya, de Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 1051-1100, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2013, Forstanlage San Francisco de Coyote, Bejuco, Provincia de Guanacaste, Nicoya, Costa Rica, 100 Teak-Bäumen, Pflanzjahr 2004, Forstanlage Finca Mejia, La Avallana, Hojancha, Guanacaste, Costa Rica, Baum Nr. 4711-4810 - im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A AG (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 810 IN 884/14 G-13-2);

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung des Klageantrags zu 1 im Annahmeverzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten aus einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung stammt.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 19 O 421/17, wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landger...

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