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OLG Köln Urteil vom 08.03.2002 - 3 U 163/00

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Leitsatz (amtlich)

1. Nach Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen des Kapitels V der CMR, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht.

2. Welche Verschuldensform dem Vorsatz gleichsteht, richtet sich gem. Art. 29 Abs. 1 letzter Halbsatz CMR nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Vor Inkrafttreten des Transportrechts-Reform-Gesetzes (1.7.1998) haben die deutschen Gerichte in ständiger Rechtssprechung angenommen, dass dem Vorsatz die grobe Fahrlässigkeit gleichsteht, weil im Bereich des Frachtrechts alle funktional ähnlichen Bestimmungen ebenfalls diese Gleichstellung vornehmen oder sich ihr annähern.

3. Ob dies nach Inkrafttreten des Transportrechts-Reform-Gesetzes, nach dem gem. § 435 HGB alle Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen entfallen, „wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder ein in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde”, weiter gilt, kann vorliegend dahin stehen.

4. Verstößt der Frachtführer oder einer seiner Leute gegen ein Umladeverbot, das ihm erkennbar wegen des besonders gefährdeten Transportgutes erteilt worden ist, so handelt es grob fahrlässig. Der Frachtführer muss alles tun, um die von ihm eingeschalteten Personen, die mit der Durchführung des Frachtauftrages betraut waren von dem Umladeverbot zu informieren und auf die besonderen Gefahren hinzuweisen.

5. Aufgrund des feststehenden Fehlverhaltens des Frachtführers bzw. seiner Leute spricht eine widerlegbare ...

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1Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer ...

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