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OLG Köln Urteil vom 08.01.2021 - 6 U 45/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Betreiber eines "Internet-Radiorecorders" haftet nicht wegen Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung.

2. Es fehlt bereits an einer rechtswidrigen Haupttat, weil die Nutzer des Musikdienstes sich auf die Schutzschranke des § 53 Abs. 1 UrhG berufen können und als natürliche Personen einzelne Kopien zum privaten Gebrauch anfertigen; auch die Vorgaben des Dreistufentests gemäß Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

3. Der Betreiber des Musikdienstes handelt auch nicht mit Gehilfenvorsatz, da ihm nicht vorgeworfen werden kann sich in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen zu bewegen.

Normenkette

Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 5; UrhG § 53 Abs. 1 S. 1; UrhG § 97 Abs. 1

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 14 O 57/19)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 57/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagen vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Tonträgerindustrie. Die Beklagte zu 1 (Beklagte) betreibt einen Internetdienst unter der URL www.flatster.com. Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagte bietet auf ihrer Website www.flatster.com registrierten Kunden an, sich Musiktitel auszusuchen und ihre Titelauswahl in einer Wunschliste zu speichern. Sie gibt weiter an, dass sodann die Sendung eines Musiktitels mit...

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BGH I ZR 14/21
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Entscheidungsstichwort (Thema) Internet-Radiorecorder II Leitsatz (amtlich) Nutzer eines Internet-Radiorecorders können sich auf die Privatkopieschranke des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen, wenn sie private Vervielfältigungen ...

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