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OLG Köln Urteil vom 07.12.2023 - 15 U 33/23

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.2.2023 (8 O 200/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem Scraping-Vorfall auf der Plattform der Beklagten, der im April 2021 bekannt wurde.

Bei diesem Vorfall wurden Mobiltelefonnummer, Name, Facebook-ID, Geschlecht und Wohnort des Klägers erlangt und - so sein Vortrag - in einem "Hacker-Forum" veröffentlicht, wobei der "gescrapte" Name des Klägers ("T. F.") nicht mit seinem tatsächlichen Namen ("F. A.") übereinstimmt und es zudem unstreitig ist, dass die Telefonnummer nicht im eigentlichen Sinne "gescrapt", sondern von den Scrapern als randomisierte Nummernfolge in das sog. Contact Import Tool (CIT) eingepflegt und dann bei Auffinden des Profils des Klägers seinem Namen und den sonstigen dort vorhandenen Daten nur zugeordnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, was der Kläger mit der Berufung angreift und seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

Er macht geltend, es liege ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO vor, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, in informierter Art und Weise über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu entscheiden. Angesichts der vielfach verschachtelten und mehrschichtigen Informationen auf der Plattform der Beklagten sei die erforderliche Transparenz nicht gewahrt w...

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