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OLG Köln Urteil vom 07.05.2014 - 16 U 135/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz wegen Beschädigung von im Boden verlegten Versorgungsleitungen, Sorgfaltspflichten bei Tiefbauarbeiten in der Leistungskette

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Tiefbauunternehmer muss sich vor Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen erkundigen.

2. Diese Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Unternehmer, der die Tiefbauarbeiten ausführt, als auch denjenigen, der die Arbeiten durch Beauftragung eines (Nach)Unternehmers veranlasst.

3. Überträgt der ausführende Unternehmer die Prüfungspflichten im Bauvertrag an seinen Auftraggeber, verbleiben ihm dennoch Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten, aufgrund derer er seinerseits kontrollieren muss, ob sein Auftraggeber sich hinreichende Gewissheit von der Lage eventueller Leitungen verschafft hat.

4. Auch der nicht unmittelbar auf der Baustelle tätigen Planer kann der deliktischen Haftung gegenüber dem Versorgungsunternehmen unterworfen sein, wenn er mit dem Aufsuchen problematischer, unterirdischer Leitungsverläufe beauftragt ist und dem Unternehmer, der ihn hiermit beauftragt hat, unzureichende und irreführende Angaben über im Boden verlegte Leitungen macht.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.06.2013; Aktenzeichen 8 O 514/10)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 3) und 4) wird das am 27.6.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Köln - 8 O 514/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 33.696,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen.

Es wird festge...

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