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OLG Köln Urteil vom 06.09.2006 - 13 U 193/03

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 2 O 191/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen XI ZR 324/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 4.9.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 191/00 und 2 O 37/01 - unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und ins-gesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 3) und 4) 9.497,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch des AG Borna von C. Blatt 2526 verzeichneten Teileigentum, bestehend aus einem 1/208tel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung C., Flurstücke 556/6, 606/3 und 608, insgesamt 1.263 m2 groß, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Garagen-Stellplatz-Nr. 191 des Aufteilungsplanes auf die Beklagte zu Alleineigentum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die durch die Anrufung des unzuständigen LG M. verursachten Kosten tragen die Kläger zu 3) und 4). Im Übrigen tragen die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger zu 1) und 2) zu 25 %, die Kläger zu 3) und 4) zu 29 % und die Beklagte zu 46 %; die im Übrigen in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3) und 4) tragen die Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 3) und 4) selbst zu 55 %.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Kläger zu 3) und 4) einerseits und die Beklagte andererseits zu jeweils 50 %. Die im Be-rufungsverfahrenen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 3) und 4) zu 37 % und im Übrigen die Beklagte selbst. Die im Berufungsverfahrenen entstandenen außergerich...

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