Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Köln Urteil vom 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 07.03.2019)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. März 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens einer Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden; dem lagen Einzelgeldstrafen von 80 bzw. 90 Tagessätzen zugrunde; zudem wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen das Urteil gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Urteil vom 21. Oktober 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass das Urteil erster Instanz des Amtsgerichts Aachen im Rechtsfolgenausspruch bzgl. der verhängten Maßregel derart abgeändert wird, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kammer hat dabei unter Ziffer III. der Urteilsgründe zu dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Tatgeschehen vom 18. Februar 2018 die folgenden Feststellungen getroffen:

"Am Abend des 17.02.2018 besuchte der Angeklagte seinen Halbbruder in A. Dort konsumierte er Alkohol in Form von Bier in nicht mehr feststellbarer Menge und begab sich gegen 21 Uhr mit dem Taxi zu seiner Wohnanschrift in A-B. Im Verlaufe des weiteren Abends nahm er mit dem Zeugen C, den er von seiner früheren Ausbildungsstelle kannte, Kontakt per Whats-Aapp auf. Dieser besuchte zu dem Zeitpunkt gemeinsam mit den Zeugen D und E eine Feier in A-F, wobei alle drei - nach dem Genuss u.a. von Whiskey - bereits erheblich alkoholisiert waren. Man verabredete sich, gemeinsam den "G" in H aufzusuchen, wobei der Angeklagte anbot, die Zeugen C, D und E mit seinem PKW, einem I mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx 000, der eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h erreicht und mit einer Foliierung im Muster "flipflop" versehen war, abzuholen. Der Angeklagte fuhr sodann am 18.02.2018, vor 3 Uhr von seiner Wohnanschrift in A B in das circa 8 Kilometer entfernte A-F und hiernach in Richtung des ebenfalls von F circa 8 Kilometer entfernten Clubs in H, wobei er davon ausging, fahrtüchtig zu sein. Tatsächlich wies er bei Fahrtantritt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,375 Promille auf. Eine ihm am Tattag um 4:15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille auf. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte erkennen können, dass er alkoholbedingt nicht in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Der Angeklagte befuhr dabei die J sowie die K in Fahrtrichtung L. Auf der L bog er rechts ein und wurde von den in einer Zivilstreife fahrenden Polizeibeamten M und N wahrgenommen, die gerade eine Fahndungsmitteilung erhalten hatten. Der Angeklagte erkannte nicht, dass es sich bei dem ihm folgenden Fahrzeug um eine Zivilstreife handelte, sondern wähnte sich bedroht und steigerte seine Geschwindigkeit, um zu entkommen. Dabei erreichte er zwischenzeitlich eine Geschwindigkeit von jedenfalls 140 km/h, wobei erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h war. Als der Angeklagte, der in eine Seitenstraße abgebogen war, um zu entkommen, angehalten werden konnte, wurde im Fußraum seines Fahrzeugs eine geladene Schreckschusspistole, Walther/P 99,9 mm P.A.K., für deren Umgang er nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat, sowie ein nicht erlaubnispflichtiges Einhandmesser an seiner Hose aufgefunden.

Der Führerschein des Angeklagten wurde am 18.02.2018 sichergestellt. Am 27.03.2018 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Der Pkw des Angeklagten, I, amtliches Kennzeichen xx-xx 000, wurde am 18.02.2018 sichergestellt und mit Beschluss vom 27.03.2018 beschlagnahmt. Der Beschlagnahmebeschluss wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.03.2019 aufgehoben."

Dieses Tatgeschehen hat die Strafkammer sodann unter Ziffer V. der Urteilsgründe wie folgt rechtlich gewürdigt:

"Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens einer Waffe ohne die dafür erforderliche Erlaubnis strafbar gemacht gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, 316 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB.

Dahingegen hat der Angeklagte sich nicht wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Ziff. 2 StGB strafbar gemacht. Dem Tatgeschehen kam hier schon nicht die von der gesetzlichen Überschrift vorgesehene Natur eines Rennens zu. Zwar handelte der Angeklagte, als er der Zivilstreife der Zeugen N und M davon fuhr, in der Absicht, die relativ höchstmöglic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
OLG Hamm: E-Scooter-Fahrer sind ab 1,1 Promille absolut fahruntüchtig
Mann in Großstadt fährt auf einem e-Roller
Bild: pexels/cottonbro

Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ist ab 1,1 Promille eine Straftat. Diese führt nicht lediglich zu einem befristeten Fahrverbot, sondern regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis.


Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


OLG Köln 1 RVs 40/20 1 RVs 42/20
OLG Köln 1 RVs 40/20 1 RVs 42/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Strafrecht  Leitsatz (amtlich) 1. Zu den Beweisanforderungen für das Vorliegen eines im Sinne von § 315d Abs. 1 Ziff. 2 tatbestandsmäßigen Kraftfahrzeugrennens 2. Es verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren