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OLG Köln Urteil vom 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

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Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 07.03.2019)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. März 2019 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens einer Waffe ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden; dem lagen Einzelgeldstrafen von 80 bzw. 90 Tagessätzen zugrunde; zudem wurde seine Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die gegen das Urteil gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Aachen mit Urteil vom 21. Oktober 2019 mit der Maßgabe verworfen, dass das Urteil erster Instanz des Amtsgerichts Aachen im Rechtsfolgenausspruch bzgl. der verhängten Maßregel derart abgeändert wird, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Kammer hat dabei unter Ziffer III. der Urteilsgründe zu dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Tatgeschehen vom 18. Februar 2018 die folgenden Feststellungen getroffen:

"Am Abend des 17.02.2018 besuchte der Angeklagte seinen Halbbruder in A. Dort konsumierte er Alkohol in Form von Bier in nicht mehr feststellbarer Menge und begab sich gegen 21 Uhr mit dem Taxi zu seiner Wohnanschrift in A-B. Im Verlaufe des weiteren Abends nahm er mit dem Zeugen C, den er von seiner früheren Ausbildungsstelle ka...

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