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OLG Köln Urteil vom 04.10.2002 - 6 U 64/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung (hier: gegen die Wort/Bildmarke Anwalt-Suchservice) setzt voraus, dass sie im Rahmen des Produkt- oder Dienstleistungsabsatzes auch der Unterscheidung der waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen andrer Unternehmen dient. Das ist nicht der Fall, wenn der Anbieter eines juristischen Informationsdienstes auf einer Internetseite die angegriffene Bezeichnung (hier: Anwalt Suchdienst) als Link oder im Quelltext von Internetseiten das Meta-Tag „Anwaltsservice” benutzt.

2. Im Dienstleistungsbereich „juristischer Informationsservice” kommt dem Wortbestandteil „Anwalts-Suchdienst” keine Kennzeichnungskraft und damit prägender Einfluss auf eine Gesamtzeichen zu.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 292/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.3.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 292/01 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 6.9. 2001 abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Termin vom 6.9.2001 entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4. Die Revision wird nicht...

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