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OLG Köln Urteil vom 04.05.2001 - 19 U 13/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ausgleichsanspruch bei fehlender vertraglicher Verpflichtung zur Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller

 

Leitsatz (amtlich)

Ist aufgrund der Regelungen im Händlervertrag eine Weitergabe der Kundendaten an den Hersteller ausdrücklich ausgeschlossen, sieht dieser vielmehr statt dessen die Weitergabe der Kundendaten an einen vom Hersteller verschiedenen Dritten vor, steht dem Händler bei Vertragsbeendigung kein Ausgleichanspruch analog § 89b HGB zu (im Anschluss an BGH v. 17.4.1996 – VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159 = MDR 1996, 1122; v. 26.11.1997, NJW-RR 1998, 390).

 

Normenkette

HGB § 89b analog

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 88 O 52/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen I ZR 167/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.8.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 88 O 52/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1972 Vertragshändler der Beklagten im Großraum F. (s. Händlervertrag in der letzten Fassung vom 28.6./11.7.1996, Bl. 15 d.A.). Mit Schreiben vom 20.8.1997 (Bl. 35 d.A.) kündigte er den Händlervertrag aus gesundheitlichen Gründen zum 19.8.1999. Mit Schreiben vom 05.11.1999 (Bl. 36 d.A.) machte er einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 897.320,63 DM geltend.

Der Kläger, der die Ansicht vertreten hat, die Beklagte versuche in rechtsmissbräuchliche...

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