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OLG Köln Urteil vom 03.07.2008 - 15 U 43/08

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 28 O 319/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.06.2009; Aktenzeichen VI ZR 196/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln vom 30.1.2008 - 28 O 319/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Nennung und Bewertung der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Lehrerin auf der Homepage der Beklagten. Die Klägerin ist Lehrerin am K-Gymnasium in O-W und unterrichtet dort die Fächer Deutsch und Religion. Die Beklagte zu 4), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 1) bis 3) sind, betreibt die Homepage www. T. de.

Bei der Homepage www. T. de handelt es sich um ein sog. Community-Portal, bei welchem die Inhalte des Dienstes - auch - durch die Nutzer gestaltet werden. Bei der als Schüler-Portal konzipierten Homepage der Beklagten, die über mindestens 200.000 - nach Darstellung der Beklagten inzwischen über 1.000.000 - angemeldete Mitglieder verfügt, können angemeldete Nutzer Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine Stadt" u..ä. die Rubrik "Meine Schule". In dieser Rubrik aber kann der als Schüler angemeldete Nutzer al...

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