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OLG Köln Urteil vom 03.03.1998 - 25 UF 182/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Steuerrückerstattungen sind im Endvermögen zu berücksichtigen, da der Anspruch aus Überzahlung pfändbar mit dem Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Auf eine Abgabe der Steuererklärung und der Bekanntgabe des Steuerbescheides kommt es nicht an.

2. Gegenteiliges könnte sich nur ergeben, wenn derartige Verbindlichkeiten oder Ansprüche bereits durch Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung „verbraucht” wären.

 

Normenkette

BGB §§ 1376, 1384

 

Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 25.06.1997; Aktenzeichen 316 F 115/94)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln – 316 F 115/94 – unter Aufrechterhaltung zu Ziff. 1., 2., 3., 5. und 6. des Urteilstenors zu Ziff. 4. des Urteilstenors teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 4.753,97 DM Zugewinnausgleich zuzüglich 4 % Zinsen ab 23.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 93 % und die Antragsgegnerin zu 7 %.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Antragstellers ist – soweit der Senat noch über das Rechtsmittel zu befinden hat – zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO) und zu einem geringen Teil begründet, überwiegend jedoch unbegründet.

Über das Rechtsmittel des Antragstellers hat der Senat nur noch insoweit zu entscheiden, als es um die Berechtigung einer restlichen Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 4.794,97 DM geht. Durch das insoweit von dem...

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