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OLG Köln Urteil vom 02.12.2011 - 19 U 131/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlungsanspruch eines Telekommunikationsnetzbetreibers hinsichtlich in Rechnung gestellter Verbindungsentgelte eines anderen Netzbetreibers bei Verbot der Bundesnetzagentur, für Verbindungsleistungen in Bezug auf die inkriminierten 0900er-Rufnummern; Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in zweiter Instanz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gemäß § 813 Abs. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede - hier: Missbrauchseinwand nach § 242 BGB - entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde.

Die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Bundesnetzagentur führen nicht zur Nichtigkeit oder zur nachträglichen Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Verbotsverfügungen haben keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Eine solche Wirkung ist weder angeordnet, noch ergibt sie sich aus dem Gesetz.

Auch aus § 134 BGB ergibt sich keine Nichtigkeit der den Entgeltzahlungen zugrunde liegenden Vereinbarungen der Parteien. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 6 TKG begründet ebenso wenig wie § 66a TKG ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB. Die hier einschlägigen Verstöße gegen § 7 i.V.m. § 3 UWG führen nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB.

Den Ansprüchen der Telekommunikationsnetzbetreibers auf Verbindungsentgelte für die inkriminierten 0900er-Rufnummern stand im Hinblick auf die Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote der Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB entgegen. Die Geltendmachung der sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Zahlungsansprüche betreffend die streitgegenständlichen 0900er-Rufnummern verstieß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB, weil es der Klägerin auf Grund der Beschei...

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