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OLG Köln Urteil vom 02.11.2001 - 6 U 48/01

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 66/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.1.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln (84 O 66/00) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im Datennetz „Internet” oder in anderen, in der Bundesrepublik Deutschland abrufbaren Datennetzen die Bezeichnung „freelotto” – in jeder Schreibweise – als second-level-Domain-Namen für die Bewerbung und/oder das Angebot von Spielergemeinschaften zur Teilnahme an den Lotterien des Deutschen Lotto- und Totoblocks zu benutzen;

2. in die Löschung der für ihn registrierten Internet-Domain „freelotto.de” gegenüber der Registrierungsstelle DENIC e.G. einzuwilligen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenausspruchs darf die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgs...

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