rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. „Pre-Selection”
Leitsatz (amtlich)
1. Unlauter handelt der Vermittler von Telefongesprächen im Festnetz, der durch Mitarbeiter Besucher der Räumlichkeiten eines Warenhauses/Einkaufsmarktes oder Passanten auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten o. dgl. darauf anspricht, ob sie an einer günstigen Tarifgestaltung interessiert seien, sie im Falle einer Bejahung mit einem Antragsformular ausstattet und alsdann an einen anderen Mitarbeiter weiterverweist.
2. Zur Frage der Dringlichkeit i.S. von § 25 UWG unter dem Blickwinkel des Zeitablaufs sowie zur Frage des Fehlens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses oder der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe wegen eines bereits vorliegenden Titels zwischen den Prozessparteien.
Normenkette
UWG § 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 105/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 07.07.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 105/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.05.2000 in der Fassung des Beschlusses vom 25.05.2000 – 81 O 105/95 – wird insoweit bestätigt, als der Antragsgegnerin damit
- bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM untersagt worden ist,
- im Rahmen der Akquise von Pre-Selection-Kunden auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Märkten, in Einkaufszentren, Warenhäusern oder Geschäftspassagen auf Passanten zuzugehen und sie individuell anzusprechen oder ansprechen zu lassen.
Im weitergehenden Umfang werden die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 15.05.2000 insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten ...