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OLG Köln Urteil vom 01.12.2000 - 6 U 99/00 (veröffentlicht am 01.12.2000)

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

UWG-Recht. „Tätigkeitsschwerpunkt”

 

Leitsatz (amtlich)

Die Angabe

Tätigkeitsschwerpunkt – Implantologie

auf dem Praxisschild eines Zahnarztesals solche ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 12; BO Zahnärztekammer Nordrhein § 20

 

Beteiligte

der Zahnärztekammer Nordrhein

den Zahnarzt Dr. D. B

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 481/99)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.4.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 1 O 481/99 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 30.000 DM festgesetzt.

5.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem auch A. gehört. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt in A. eine Zahnarztpraxis, in der er auch als Implantologe tätig ist . Er ist Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (im Folgenden: „BDIZ”), nach dessen Regelwerk er sich durch die im einzelnen auf S. 3 der Berufungserwiderung (Bl. 181) dargelegten Nachweise für die Angabe„Tätigkeits-Schwerpunkt Implantologie” qualifiziert hat. Gegenstand des Verfahrens ist das Praxissschild des Beklagten.

Auf diesem Schild führte der Beklagte in der Vergangenheit den – inzwischen geänderten – Zusatz„Schwerpunkt Implantologie”. Die frühere Ausgestaltung des Schildes, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, i...

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