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OLG Köln Urteil vom 01.09.1999 - 2 U 19/99

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 07.01.1999; Aktenzeichen 8 O 275/98)

 

Tatbestand

Die Kläger betreiben in E. eine Firma, die sich mit der Ausführung von Maler- und Industrieanstricharbeiten befaßt. Der Beklagte war der Geschäftsführer der inzwischen in Konkurs gefallenen "R. GmbH" (im folgenden: Gemeinschuldnerin).

Im Sommer 1997 führten die Kläger für die spätere Gemeinschuldnerin auf der Grundlage eines Angebotes vom 12./16. Juni 1997 verschiedene Malerarbeiten an einem Bauvorhaben in K. aus. Unter dem 16. Juni 1997 berechneten die Kläger hierüber einen Betrag von 53.314,00 DM, wobei sie 2 % Skonto bei sofortiger Zahlung einräumten. Auf diese Rechnung erbrachte der Beklagte für die GmbH am 19. Juni 1997 eine Scheckzahlung in Höhe von 60.000,00 DM; zugleich erteilte er den Klägern den Auftrag zur Durchführung von weiteren Malerarbeiten. Unter dem 7. Juli 1997 stellten die Kläger für die bis dahin insgesamt ausgeführten Arbeiten 125.215,52 DM abzüglich der geleisteten 60.000,-- DM, im Ergebnis also 65.215,52 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte für die GmbH am 8. Juli 1997 weitere 50.000,00 DM. Am 10. Juli 1997 erteilten die Kläger für weitere Arbeiten eine Rechnung, die einen Nettobetrag von 63.197,69 DM auswies. Die spätere Gemeinschuldnerin leistete indes keine weiteren Zahlungen mehr. Ende Oktober 1997 stellte sie Eigenantrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit, nachdem die Finanzverwaltung wegen Steuerrückständen in Höhe von 2.200.000,00 DM am 9. Oktober 1997 ihre Geschäftskonten gepfändet hatte.

Die Kläger begehren nunmehr von dem Beklagten als früherem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Bezahlung der noch offenen Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 87.892,86 DM (= Restbetrag aus der Rechnung vom 7. Juli 1997: 15.21...

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