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OLG Köln Urteil vom 01.07.1998 - 27 U 6/98

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmangel. Grundstückskauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 und 3 BeurkG macht die Beurkundung nicht unwirksam, wenn der Notar die Feststellung mangelnder Sprachkunde eines Beteiligten in der Niederschrift unterläßt.

2. Sieht der Bebauungsplan für ein gekauftes Grundstück eine öffentliche Verkehrsfläche als Fußgängerbereich und die Errichtung einer Gemeinschaftstiefgarage vor, so handelt es sich um Rechtsmängel; damit ist der Weg zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB nicht durch kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften versperrt.

 

Normenkette

BeurkG § 16 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.12.1997; Aktenzeichen 27 O 504/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Dezember 1997 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 504/96 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 6 % Zinsen nur von 220.000,00 DM, auf die weiteren 225.000,00 DM dagegen 4 % Zinsen zu zahlen sind. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 485.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und seit mehr als 20 Jahren in Deutschland leben, beabsichtigten, für sich und ihre Familie ein Hausgrundstück in E. zu erwerben. Auf ein im Sommer 1996 von der Beklagten aufgegebenes Zeitungsinserat nahmen sie mit deren Vater, der die Immobilienangelegenheit für die Beklagte regelte, wegen ...

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