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OLG Köln Urteil vom 01.06.2007 - 6 U 35/07

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.02.2007; Aktenzeichen 31 O 439/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.07.2009; Aktenzeichen I ZR 102/07)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.2.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 439/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr in Modifizierung der tenorierten Unterlassungsverurteilung die (Weiter-)Benutzung ihrer Domain "www.a.de" für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Verkündung dieses Urteils gestattet wird.

Die gegen dasselbe Urteil des LG Köln gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsanspruch 200.000 EUR und im Übrigen jeweils 110 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsanspruchs.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin veranstaltet seit dem Jahr 1996 Kreuzfahrten u.a. unter dem Schlagwort "AIDA". Sie bietet ihre Dienstleistungen über Reisebüros an sowie im Internet unter der Domain "A.de". Die Klägerin ist als Inhaberin mehrerer Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil "AIDA" eingetragen, aber auch der reinen Wortmarke "AIDA" - DPMA-Registernummer ..., welche u.a. für "Veranstaltungen von Reisen" registriert ist.

Die Beklagte ist im Jahr 2001 von Studenten der Universität M., u.a. ihrem Geschäftsführer, zum Betrieb eines Internetportals für Studenten gegründet worden. Sie vermittelt seit dem Jahr 2003 Reisen, und zwar ausschließlich im Internet unter de...

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