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OLG Köln Urteil vom 01.04.2011 - 6 U 214/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbeaussage durch nicht individualisierte Ärztegruppe ("Die moderne Medizin setzt auf ...")

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aussage, die moderne Medizin setze auf das pflanzliche Arzneimittel F., stellt sich als eine konkrete Empfehlung an das Laienpublikum dar, das Produkt zu verwenden. Sie ist zumindest auch dahin zu verstehen, dass diejenigen im Gesundheitswesen tätigen Personen, die als Ärzte die moderne Medizin repräsentieren und Patienten behandeln, diesen das Mittel empfehlen.

2. Auch Werbeaussagen mit ärztlichen Empfehlungen, die nicht einem bestimmten Arzt zuzuordnen sind, können unter § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG fallen.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; HWG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; Richtlinie 2001/83/EG Art. 90 lit. f

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 18.11.2010; Aktenzeichen 31 O 332/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen I ZR 83/11)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 332/10 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches und des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem Urteilstenor zu 1a) zurückgewiesen wird...

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