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OLG Köln Beschluss vom 30.07.2008 - 2 VA (Not) 2/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung

 

Leitsatz (amtlich)

Auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen findet nicht Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Anwendung, sondern Nr. 3200 ff.

 

Normenkette

RVG Nr. 3200

 

Tenor

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2008 betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In dem von dem Antragsteller angestrengten Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des Antragsgegners auf Besetzung einer Notarstelle im Bezirk des AG Q. war der Beschwerdegegner als derjenige, mit dem die ausgeschriebene Stelle besetzt werden sollte, weiterer Beteiligter. Mit Beschluss des Senats vom 7.5.2007 wurde er förmlich beigeladen. In dem Verfahren hatte sich die Kanzlei, der der weitere Beteiligte angehört, für diesen bestellt (Bl. 16 d.A.).

Mit Beschluss vom 7.5.2007 (Bl. 66 ff. d.A.) wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des BGH vom 19.9.2007 (NotZ 74/07) zurückgewiesen. Zugleich wurden dem Antragsteller u.a. die notwendigen Auslagen des Weiteren Beteiligten auferlegt. Auf dessen Antrag (Bl. 138 d.A.) hin wurden in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.1.2008 (Bl. 158 d.A.) 3.509,07 EUR Kosten für die anwaltliche Vertretung festgesetzt, wobei Gebühren gem. Nr. 3200 und 3202 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG angesetzt worden sind.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers (Bl. 168 ff. d.A.). Darin macht er u.a. geltend, eine anwaltliche Vertretung des Weiteren Beteiligten sei tatsächlich gar nicht erfolgt, dieser habe sich in dem Verfahren vielmehr selbst vertreten und dementsprechen...

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