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OLG Köln Beschluss vom 30.05.2016 - II-10 UF 189/15

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Leitsatz (amtlich)

Eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kommt nicht in Betracht, wenn bei einem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie das Kindeswohl gefährdet würde wegen eines im Wesentlichen von der Pflegemutter zu verantwortenden massiven Loyalitätskonflikts des Kindes zwischen ihr und der Kindesmutter, nicht altersentsprechender sozialer Beziehungen des Kindes und einer von Anpassung und Hinnehmen der belastenden Situation geprägten Haltung des Kindes, die bereits zu psychischen Beeinträchtigungen des Kindes geführt haben. Der Wille des 14-jährigen Kindes, in der Pflegefamilie bleiben zu wollen, ist bei dieser Sachlage nicht maßgeblich, weil die Befolgung des Kindeswillens zu einem Kindeswohl gefährdenden Zustand führen würde.

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 16.11.2015; Aktenzeichen 221 F 318/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Aachen vom 16.11.2015 - 221 F 318/15 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die nach den §§ 57, 58 ff FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das AG hat, nachdem die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter in Ausübung ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts K am 30.9.2015 aus der Pflegefamilie genommen hat und das Kind nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt, zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB im Wege der einstweiligen Anordnung und Herausgabe des Kindes an die Pflegeeltern mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen ...

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