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OLG Köln Beschluss vom 29.12.1999 - 2 W 205/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eröffnungsantrag Insolvenzverfahren. Sofortige weitere Beschwerde. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Anforderungen im Insolvenzverfahren an die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrunds bei einem Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger. Substantiierungspflicht. Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Beschwerdegerichte für den Anwendungsbereich der Insolvenzordnung noch nicht entschieden, welche Anforderungen in Insolvenzverfahren bei einem Eröffnungsantrag einer Krankenkasse als Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger an die Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrunds zu stellen sind, ist eine sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung geboten ist.

2. Die dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegende rechtliche Nachprüfung ist nur möglich, wenn sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, von welchem konkreten Sachverhalt das Gericht der Erstbeschwerde ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Darstellung des Sachverhalts nötig. Genügt die angefochtene Entscheidung diesen Anforderungen nicht, so zwingt dieser Mangel zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Normenkette

InsO §§ 14, 7 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 3; ZPO §§ 294, 725, 561 Abs. 2; FGG § 27

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 24 T 157/99)

AG Duisburg (Aktenzeichen 60 IN 119/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird zugelassen.

2.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 8. September 1999 wird der Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts D...

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