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OLG Köln Beschluss vom 29.06.1998 - 16 WX 86/98

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unanfechtbar

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird ein solches Sondernutzungsrecht einräumender bloßer Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.

 

Normenkette

WEG §§ 10, 15

 

Gründe

Die eingangs genannte Eigentumswohnanlage (Wohn- und Geschäftshaus) besteht aus 2 Häusern mit insgesamt 7o Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheiten. Der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) erwarb im Wege der Zwangsversteigerung ein im Kellergeschoß der Anlage gelegenes Teileigentum, nämlich den laut Teilungserklärung vom 14.5.73 unter der laufenden Nr. 2 geführten 266,97/1o.ooo-stel Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den Baderäumen im Kellergeschoß, groß 543,28 qm, und im Aufteilungsplan mit Nr. oo2 bezeichnet (Bl. 389 GA). Hinsichtlich der Räume im Kellergeschoß weist der Aufteilungsplan darüberhinaus u. a. zwei Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder aus, und zwar einen neben dem „Maschinenraum” und den anderen – hier streitigen – zwischen dem Treppenhaus und der „Ruhezone”.

In einem im Jahre 1979 eingeleiteten Vorverfahren der Eigentümergemeinschaft gegen den damaligen Initiator/Bauherrn der Eigentumswohnanlage und anschließenden Eigentümer des vorgenannten Teileigentums, des sog. „Römerbades”, R. (202 (151) II 3041/79 = 19 T 31/8o LG Köln = 16 Wx 125/8o OLG Köln) hatte dieser verpflichtet werden sollen, den im Aufteilungsplan als Fahrradkeller vorgesehenen und von ihm durch Vornahme einer Abmauerung als Kassenraum (=”Annahme”) des Römerbades genutzten Raum zu räumen und...

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