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OLG Köln Beschluss vom 29.05.1995 - 16 Wx 44/95

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Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 31.01.1995; Aktenzeichen 8 T 156/93)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.11.1995; Aktenzeichen V ZB 16/95)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 21.2.1995 gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 31.1.1995 – 8 T 156/93 – wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

1.

Die Beteiligten sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Ursprünglich war der Antragsgegner Alleineigentümer des Anwesens der Gemeinschaft, bis er das Grundstück mit Vertrag vom 9.3.1988 verkaufte und Wohnungseigentum begründete. Im Jahre 1991 war der Antragsgegner als Eigentümer der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten Nrn. 1-10, 22-24, 33, 35 und 36 im Grundbuch eingetragen. Davon verkaufte er die Wohnungen Nrn. 22-24 und 33. Der Eigentümerwechsel wurde am 2.1.1992 ins Grundbuch eingetragen.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für die vorbezeichneten Wohnungen einen aus dem Wirtschaftsjahr 1991 herrührenden Wohngeldrückstand von insgesamt 10.039,38 DM zu bezahlen. Den Wirtschaftsplan für 1991 hatte die Eigentümergemeinschaft am 20.12.1990 beschlossen. Die Jahresabrechnung 1991 wurde Anfang 1992 erstellt und in der Eigentümerversammlung vom 6.2.1992 mit der Stimme des Antragsgegners einstimmig gebilligt. Anschließend forderte der Verwalter vom Antragsgegner für alle Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, die 1991 im Eigentum des Antragsgegners gestanden haben, Ausgleich der jeweiligen Einzelabrechnungen. Dem kam der Antragsgegner nicht nach, worauf der Antragsteller das vorliegende Verfahren einleitete. Das Amtsgericht entsprach dem Zahlungsantrag des Antragstellers in vollem Umfang und verpflichtete den Antragsgegner, an de...

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