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OLG Köln Beschluss vom 29.03.2007 - 2 Wx 4/07

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Leitsatz (amtlich)

Wenn gegen die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft eine Anfechtungsklage- oder Nichtigkeitsklage erhoben wird, hat die Gesellschaft nicht die Möglichkeit, zur Vermeidung der mit der Rückwirkung einer stattgebenden Entscheidung verbundenen Risiken die gewählten Aufsichtsratsmitglieder durch das Registergericht analog § 104 Abs. 2 AktG bestellen zu lassen. Eine derartige Ausweitung der Bestellungsmöglichkeiten ist dem Gesetzgeber vorbehalten.

 

Normenkette

AktG § 104 Abs. 2, §§ 246a, 250-251; FGG §§ 27, 29, 146 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 09.01.2007; Aktenzeichen 11 T 6/06)

AG Bonn (Aktenzeichen 19 HR B 4148)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 25.1.2007 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn vom 9.1.2007 - 11 T 6/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 1) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Aktionär der Beteiligten zu 2). In der Hauptversammlung der Beteiligten zu 2) vom 30.5.2006 wurden die Herren Dr. F, Ma und Me zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. Gegen diese Wahl wurde Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 14 O 102/06 bei dem LG anhängig und derzeit noch nicht beschieden ist. Die Beteiligte zu 2) beantragte durch Schriftsatz vom 11.8.2006 bei dem Registergericht, die gewählten Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft zu bestellen, und zwar bis zur Entscheidung über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, hilfsweise bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft. Zur Begründung v...

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