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OLG Köln Beschluss vom 29.01.2010 - III - 1 RBs 24/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Leitsatz (amtlich)

§ 130 Abs. 1 OWiG lässt es hinsichtlich der Ursächlichkeit der Verletzung der Aufsichtspflicht für die begangene Zuwiderhandlung genügen, dass durch die gehörige Aufsicht die Zuwiderhandlung wesentlich erschwert worden wäre. Als wesentlich erschwert ist eine Zuwiderhandlung jedenfalls dann anzusehen, wenn der Betroffene durch die Vornahme von nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Kontrollen vorangegangene einschlägige Zuwiderhandlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgedeckt hätte. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass sich durch geeignete Weisungen oder andere Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines gesetzmäßigen Verhaltens des zu Beaufsichtigenden erheblich erhöht hätte.

 

Normenkette

OWiG §§ 130, 80a Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Leverkusen (Entscheidung vom 24.08.2009; Aktenzeichen 82 Ss-OWi 124/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Leverkusen vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Urteil vom 24. August 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. § 130 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 10 JuSchG zu einer Geldbuße von 2.000 EUR verurteilt.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen und zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

"Die zur Tatzeit 44 Jahre alte Betroffene ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder, von denen sich eines noch in der Berufsausbildung befindet. Die Betroffene ist Inhaberin der Trinkhalle auf der ... in L. und erzielt aus dem Betrieb der Trinkhalle ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 500 bis 1.000 EUR im Monat. Der Ehemann der Betroff...

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